Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz – neue Möglichkeiten der Beisetzung

Das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz, das seit dem 27. September 2025 gilt, bringt tiefgreifende Veränderungen im Bestattungsrecht. Es erlaubt alternative Bestattungsformen und gibt Angehörigen neue Entscheidungsspielräume.

Die zentralen Neuerungen sind:

  • Abschaffung der Sargpflicht: Verstorbene dürfen auch im Leinentuch beigesetzt werden.
  • Aufhebung des Friedhofszwangs: Unter bestimmten Bedingungen kann die Totenasche auf einem Privatgrundstück verstreut oder zu Hause in einer Urne aufbewahrt werden.
  • Zulassung von Flussbestattungen: Erstmals sind Bestattungen in den Flüssen Rhein, Mosel, Saar und Lahn gesetzlich erlaubt.
  • Option der Reerdigung: Im Gespräch ist ebenfalls die Humusbestattung, eine ökologische Bestattungsform, bei der der Körper innerhalb kurzer Zeit zu Erde kompostiert wird.
  • Teilbarkeit der Asche: Die Unteilbarkeit der Asche gilt nicht mehr, ein Teil davon darf nun zur Herstellung von Erinnerungsstücken wie synthetischen Diamanten verwendet werden.
  • erleichterte Bestattung von Sternenkindern: Die Regelungen zur Bestattung von tot geborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindern werden vereinfacht.

Damit ist Rheinland-Pfalz Deutschlands liberalstes Bundesland im Umgang mit der letzten Ruhestätte.

Das Ziel des neuen Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz

Das Thema Bestattung wird in Deutschland traditionell von strengen Regeln, insbesondere dem sogenannten Friedhofszwang, dominiert. Doch der gesellschaftliche Wandel und der Wunsch nach mehr Individualität machen auch vor dem letzten Abschied nicht Halt. Mit dem neuen Bestattungsgesetz will der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz Menschen die Möglichkeit geben, ihren letzten Weg selbst zu bestimmen. Statt starre Vorgaben zu diktieren, stehen künftig Würde, Selbstbestimmung und Freiheit im Vordergrund. Immer mehr Menschen wünschen sich alternative Bestattungsformen, etwa im eigenen Garten, in der Wohnung oder auf dem Wasser. So wurde im September 2025 aus einem ehemals restriktiven Bestattungsrecht ein modernes Landesgesetz, das verschiedene Bestattungskulturen und persönliche Werte respektiert.

Wichtig: Viele dieser neuen Möglichkeiten, wie die Aufbewahrung der Urne zu Hause, die Ascheverstreuung sowie die Fluss- oder Diamantbestattung setzen voraus, dass der Verstorbene diesen Wunsch zu Lebzeiten schriftlich festgelegt hat (Totenfürsorgeverfügung) und die verstorbene Person zuletzt in Rheinland-Pfalz gewohnt hat. Ein „Bestattungstourismus“ aus anderen Bundesländern ist ausgeschlossen.

Welche neuen Bestattungsmöglichkeiten gibt es in Rheinland-Pfalz?

Für Bürger aus Rheinland-Pfalz eröffnen sich völlig neue und individuelle Möglichkeiten, den Abschied eines geliebten Menschen oder die eigene Bestattungsvorsorge zu gestalten. Eine der größten Änderungen im neuen Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz betrifft die Abschaffung der sogenannten Sargpflicht. Bislang mussten Verstorbene zwingend in einem Sarg beigesetzt werden – unabhängig von Religion, Kultur oder persönlichem Wunsch. Diese Regelung gilt nun nicht mehr.

Damit ermöglicht das Gesetz neue Wege, die Beisetzung individueller, nachhaltiger und im Einklang mit persönlichen Überzeugungen durchzuführen. Drei Bestattungsformen stehen dabei besonders im Fokus:

Die Tuchbestattung

Die Tuchbestattung ist nun offiziell erlaubt und ersetzt den traditionellen Sarg durch ein Leinentuch, in das der Verstorbene gehüllt wird. Dieses Vorgehen wird vor allem im Islam praktiziert, gewinnt aber auch unter Menschen an Bedeutung, die sich eine schlichte, natürliche und ressourcenschonende Bestattungsart wünschen.

Die Diamantbestattung

Diese Form der Bestattung war bislang in Deutschland nicht zulässig und durfte nur im Ausland vorgenommen werden. Nun erlaubt Rheinland-Pfalz erstmals, dass ein Teil der Totenasche zu einem Erinnerungsdiamanten verarbeitet wird. Bei der Diamantbestattung wird unter extremen Druck und hoher Temperatur ein Kristall aus der Asche des Verstorbenen geformt. Die restliche Asche muss weiterhin bestattet werden – etwa auf dem Friedhof, im Wald oder in einem Fluss.

Die Humusbestattung

Mit der Zulassung der Reerdigung bekennt sich Rheinland-Pfalz zu nachhaltigen Bestattungsalternativen. Bei dieser Methode wird der Körper innerhalb weniger Wochen in einem geschlossenen Kreislauf auf natürliche Weise zu fruchtbarer Erde (Humus) umgewandelt. Die verbleibende Erde kann anschließend auf einem Friedhof beigesetzt werden. Zwar ist die Reerdigung bundesweit noch nicht zugelassen, doch das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz öffnet die Tür für diese Bestattungsform, sobald die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen sind.

Trotz dieser neuen Freiheiten bleibt der Friedhof ein wichtiger Ort der Ruhe und des Gedenkens. Wer möchte, kann weiterhin eine klassische Erdbestattung wählen – das Gesetz erweitert die Möglichkeiten, ohne traditionelle Formen der Bestattung zu verdrängen.

Sind Rheinbestattungen oder Moselbestattungen jetzt erlaubt?

Mit dem neuen Gesetz sind in Rheinland-Pfalz auch Bestattungen in Flüssen erstmals ausdrücklich gestattet. Diese Flussbestattungen symbolisieren die Rückkehr des Lebens in den Kreislauf der Natur und ermöglichen einen besonders stimmungsvollen Abschied.

Das Bestattungsgesetz regelt klar, unter welchen Bedingungen eine Rheinbestattung bzw. eine Bestattung in der Mosel, Lahn oder Saar zulässig ist.

Was sind die Voraussetzungen für eine Bestattung im Fluss?

Für die Flussbestattung in Rheinland-Pfalz gilt:

  • Der Verstorbene muss seinen letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben.
  • Der Wunsch einer Rheinbestattung bzw. einer Beisetzung in Mosel, Lahn oder Saar muss schriftlich festgehalten sein.
  • Zunächst erfolgt immer eine Feuerbestattung.
  • Die Totenasche muss in einer wasserlöslichen Urne beigesetzt werden.
  • Die Beisetzung darf nur von zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
  • Die Zeremonie findet an Bord eines Schiffes statt, es darf keine Beisetzung von Brücken oder vom Ufer aus erfolgen.

Dürfen Angehörige die Urne mit nach Hause nehmen?

Bislang war es überall in Deutschland streng verboten, die Asche eines Verstorbenen außerhalb eines Friedhofs aufzubewahren. Das neue Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz ermöglicht erstmals die Aufbewahrung einer Urne zu Hause – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Entscheidend ist, dass der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat. Außerdem müssen sowohl der Verstorbene als auch die zur Totenfürsorge berechtigte Person ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz (gehabt) haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, bleibt die Beisetzung auf einem Friedhof verpflichtend.

Bitte beachten: Die Urne darf nicht an Dritte weitergegeben oder vererbt werden. Sollte die benannte Person die würdige Totenfürsorge nicht mehr gewährleisten können (z. B. durch den Umzug in ein Pflegeheim oder den eigenen Tod), muss die Asche durch die gesetzlich bestimmten Verantwortlichen auf einem Friedhof beigesetzt werden.

Ist die Erdbestattung im eigenen Garten möglich?

Außer der häuslichen Aufbewahrung der Asche erlaubt das Gesetz auch, dass nach einer ausdrücklichen Verfügung die Totenasche verstreut werden darf, etwa auf einem privaten Grundstück oder in einem dafür vorgesehenen Bereich in der Natur. Eine vollständige Bestattung der Urne im eigenen Garten ist hingegen in Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich zugelassen und bedarf in jedem Fall einer behördlichen Genehmigung.

Erhöhte Sorgfalt: Änderungen bei der Leichenschau und dem Bestattungsrecht für Kinder

Ein weiterer wichtiger Punkt des neuen Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz betrifft den Schutz von Kindern und die Qualität der Leichenschau. Nach mehreren bundesweiten Fällen, in denen Misshandlungen oder Vernachlässigungen erst spät erkannt wurden, verschärft der Landtag die Anforderungen an die Todesfeststellung und die Obduktion.

Konkret gilt nun:

  1. Bei ungeklärten Todesfällen von Kindern unter sechs Jahren muss grundsätzlich eine zweite Leichenschau erfolgen. Ist die Todesursache hiernach nicht zweifelsfrei geklärt, muss eine innere Leichenschau (Obduktion) durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder ein rechtsmedizinisches Institut angeordnet werden.
  2. Ärzte sind verpflichtet, bei jedem Verdacht auf Fremdeinwirkung (z. B. Verletzungen, Vergiftungen) die Polizei zu informieren.
  3. Das Gesetz übernimmt offiziell den Begriff „Sternenkind“ für Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche versterben und/oder weniger als 500 Gramm wiegen. Für Sternenkinder besteht weiterhin keine generelle Bestattungspflicht, jedoch wird das Recht der Eltern auf eine individuelle Bestattung ausdrücklich geregelt.
  4. Das Gesetz erlaubt nun auch ausdrücklich die gemeinsame Bestattung eines Sternenkindes mit einem zeitnah oder gleichzeitig verstorbenen Elternteil (etwa bei einem Unfall).

Damit stärkt das neue Bestattungsgesetz sowohl den Kinderschutz als auch die ärztliche Verantwortung bei der Ausstellung von Totenscheinen. Ziel ist, Missstände frühzeitig zu erkennen und gleichzeitig sicherzustellen, dass jede Beisetzung unter würdigen Umständen erfolgt – unabhängig vom Alter des Verstorbenen.

Die entscheidende Rolle der Bestattungsvorsorge

Die neuen, liberalen Bestimmungen des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz sind direkt an die schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen gebunden. Ohne diese Totenfürsorgeverfügung gilt weiterhin die klassische Bestattungspflicht auf einem Friedhof.

Deshalb ist die Bestattungsvorsorge heute wichtiger denn je. Diese ist nicht nur eine finanzielle Absicherung, sondern vor allem ein Dokument, das Ihren letzten Willen verbindlich festhält und Ihre Angehörigen in einer emotional schwierigen Zeit entlastet.

Ihre Bestattungsvorsorge sollte folgende Punkte umfassen:

  • Wahl der Bestattungsart: Äußern Sie eindeutig Ihren Wunsch, was mit Ihrem Leichnam bzw. der Totenasche passieren soll: Aufbewahrung der Urne zu Hause, Ascheverstreuung, Fluss- oder Tuchbestattung oder eine traditionelle Bestattung auf dem Friedhof?
  • Benennung der totenfürsorgeberechtigten Person: Wer soll Ihre Wünsche umsetzen und die Urne ggf. in Empfang nehmen?
  • Details zum Ablauf der Bestattung: Welche musikalische Untermalung, Trauerredner, Kleidung, und Traueranzeigen wünschen Sie sich?
  • Regelung zur Ascheteilung: Verfassen Sie eine klare Anweisung, ob und wie Ihre Asche für Erinnerungsstücke verwendet werden darf.

Ein Bestatter kann Ihnen dabei helfen, eine rechtssichere und lückenlose Bestattungsvorsorge zu erstellen, die den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen gerecht wird.

Das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz – den Abschied individuell gestalten

Das Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz steht für einen bedeutenden Wandel im Denken: Weg von starren Vorschriften, hin zu einer Kultur des Vertrauens und der Freiheit. Ob Tuchbestattung, Rheinbestattung, Bestattung in der Mosel oder die Ascheverstreuung im eigenen Garten – das neue Recht in Rheinland-Pfalz erlaubt, dass jeder Mensch über seinen Abschied selbst bestimmen darf.

Für Angehörige bedeutet das die Chance, Bestattungen neu zu verstehen: persönlich, natürlich und würdevoll. So ist die Möglichkeit der privaten Totenasche-Verwahrung ist ein wichtiger Schritt für die Trauerarbeit, da sie Angehörigen erlaubt, dem Verstorbenen in der ersten Zeit nach dem Verlust besonders nah zu sein. Die Bestattungsvorsorge spielt bei allen neu zugelassenen Bestattungsarten eine entscheidende Rolle, denn ohne die rechtzeitige Verfügung gilt weiterhin der Friedhofszwang.

Wer sich über seine Optionen informieren oder individuell beraten lassen möchte, findet in der Pietät am Dornbusch einen einfühlsamen Partner, der traditionelle Werte mit modernem Wissen verbindet – und hilft, den letzten Weg so zu gestalten, wie es vom Verstorbenen verfügt wurde. Wir sorgen dafür, dass der letzte Wunsch respektiert und gleichzeitig das Gesetz eingehalten wird. Gerne informieren wir Sie auch über weitere Bestattungsarten wie die Seebestattung oder die anonyme Bestattung .

Kontaktieren Sie uns jederzeit – wir sind rund um die Uhr für Sie erreichbar!

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